Sonntag, 1. Juni 2008

Editorial Erstausgabe 08

Liebe Leserinnen! Lieber Leser! Liebe Freunde!

Die Österreichisch-Griechische Gesellschaft (kurz ÖGG genannt) wurde am 26. November 2007 in Wien von Griechen und Österreichern, die die Idee der griechischen Kultur fasziniert und der sie sich verpflichtet fühlen, gegründet.

Die Gesellschaft ist damit die Plattform, auf der der Dialog zwischen beiden Ländern stattfindet. Die ÖGG ist sensible Empfängerin und zugleich dynamische Vermittlerin sozialpolitischer, wissenschaftlicher und kultureller Inhalte. Sie ist Brücke und zugleich Bühne dialektischer Verständigung, über diese findet der Transfer interkultureller Werte statt.

Die ÖGG ist bestrebt die Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland, insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Sozialpolitik und Wirtschaft zu festigen und zu vertiefen. Sie will den Bezug zwischen zwei Kulturen intensivieren durch den Austausch von Wissen und Ideen, sowie durch Herstellung von Kontakten in den beiden Ländern.

Zu diesem Zweck werden Kongresse, Vorträge, Ausstellungen, Konzerte, Podiumsdiskussionen, aber auch Projekte wo Institutionen und Experten beider Länder kooperieren.

Ebenso Künstlern die Möglichkeit geben, im jeweils anderen Land ihre Werke zu präsentieren.

Jugend- und Studentenaustausch erleichtern, Universitäten und Institute präsentieren, Kontaktadressen vermitteln.

Aber auch bei Themen wie Hauskauf im jeweils anderen Land, Anbieten von Konversationsnachmittagen in der anderen Sprache, Informationen über Festivals - wie und wo man Karten dafür bestellen kann oder einfach die Planung eines besonderen Urlaubs abseits der üblichen Touristenpfade, soll die ÖGG ein kompetenter Ansprechpartner werden.

Wir haben manche interessante Projekte gestartet, eines davon ist – was Sie gerade lesen – unsere Zeitschrift „DIALOG“. In Athen befindet sich unsere zweite Redaktion unter der Leitung der Kunsthistorikerin – Ekaterini MIKOU – ehemalige Kuratorin des Griechischen Kulturministeriums und Griechischer Jurorin der Biennale von Venedig.

Es gibt Zustimmung – Diskussion – Auseinandersetzung – Streitgespräch, es gibt den DIALOG, es gibt Sie und uns im Gespräch, es verbindet uns das Wort „O LOGOS“.

Wir sind für jedes Gespräch offen und freuen uns über jeden, der Ideen einbringen möchte und mit uns in der ÖGG zusammenarbeiten will.


Statuten des Vereins

Österreichisch-Griechische-Gesellschaft

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen "Österreichisch-Griechische-Gesellschaft"
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und Griechenland
3. Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern kann erfolgen bzw. können existierende ähnliche Vereine kooptiert werden

II. Zweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erfahrungsaustausch und die Koordination zur Darstellung der beiden Länder unter Einbeziehung der tangierten Ministerien und sonstiger Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen, dies durch Abhaltung von Seminaren, Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereinszweck dienlich sein könnten. Vor allem soll der Verein mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen und gleichsam als ehrenamtlicher Lobbyist für Griechenland in Österreich und für Österreich in Griechenland zu wirken.
2. Die Zwecke des Vereines sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a) Abhaltung von Vorträgen,
b) Veranstaltungen und andere Zusammenkünfte
c) Ausstellungen
d) Publikationen
e) Delegationen
f) Kontaktaufbau
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Kuratoriumsbeiträge
c) Spenden
d) Subventionen
e) Einschaltungen
f) Eintrittsgelder bei Veranstaltungen



IV. Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie sind juristische oder natürliche Personen, Institutionen oder Organisationen. Sie können organisatorisch in einem Kuratorium als "Freunde von Griechenland in Österreich" netzwerkartig zusammengefasst werden.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

V. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliederaufnahme erfolgt auf Empfehlung eines Mitglieds.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Die Bestellung von Ehrenpräsidenten durch den Vorstand ist zulässig.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres nachvollziehbar erfolgen.
3. Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele des Vereines gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
4. Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten. Sie haben Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Kuratoriumsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstandes.

VIII. Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind
1. Das Kuratorium ( § 4 Abs. 3)
2. Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
3. Der Vorstand (§§ 11-13)
4. Die Rechnungsprüfer (§ 14)
5. Das Sekretariat (§ 15)
6. Das Schiedsgericht (§ 16)
7. Der Beirat (§ 17)

IX. Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen des/der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der /eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 13 zweiter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 13 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch die außerordentlichen Generalver-
sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Mailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. D) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außergewöhnlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bestätigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X. Aufgaben der Generalversammlung

1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

XI. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Präsidenten/in
b) zwei Vizepräsidenten/innen
c) dem/der Generalsekretär/in
d) dem/der Schriftführer/in und stellvertretenden Kulturreferenten/in
e) dem/der Kulturreferenten/in und dem/der stellvertretenden Generalsekretär/in
f) dem/der Kassier/in
g) und weiteren mindestens 3 und maximal 12 Mitgliedern.
Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig. Werden keine Schriftführer/innen oder Kulturreferenten/innen gewählt oder kooptiert, übernimmt deren Aufgaben der /die Generalsekretär/in.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß Punkt 1. zu kooptieren. Darüber müssen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per E-Mail informiert werden.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Präsidenten/in, zwei Vizepräsidenten/innen, den/die Generalsekretär/in, den/die Schriftführer/in und den/die Kassier/in ebenfalls für 2 Jahre.
5. An den Sitzungen des Vorstandes können auch die fördernden Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Der Vorstand wird vom Präsident/in, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär/in, schriftlich oder per E-Mail einberufen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Den Vorsitz führt der Präsident/in. Bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Generalsekretär/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
11. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
12. Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
13. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

XII. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines und des Vereinsgesetzes (§ 21 VerG) entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
2. Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und Abs 2 lit. a – c dieser Statuten.
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
8. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben, wie z.B. Vorbereitung von Veranstaltungen, Experten beiziehen und/oder so genannte Sonderkomitees bestellen. Den Vorsitz in einem Komitee hat ein Vorstandsmitglied, vornehmlich ein Beisitzer zu übernehmen. Die Experten sowie allfällige weitere Komiteemitglieder sind aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu bestellen. Über die Bestellung und Tätigkeit eines jeden Sonderkomitees ist der Generalversammlung zu berichten.


XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Der/die Generalsekretär/in und/oder der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
3. Der/die Präsident/in – und in dessen Verhinderung einer der beiden Stellvertreter - vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und des Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5. Bei Gefahr in Verzug ist der /die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
7. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
8. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin , des/der Schriftführers/Schriftführerin oder des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


XIV. Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die Statuten mäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

XV. Das Sekretariat

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär/in, der Angestellter der Österreichisch-Griechischen-Gesellschaft sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er/Sie hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

XVI. Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 2 ordentlichen Mitgliedern und 2 Vorstandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.

XVII. Der Beirat

Der Beirat ist der lose Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen, welche aus welchen Gründen auch immer ein Interesse an Griechenland haben. Er ist ein beratendes Organ ohne Rechte und Pflichten und wird vom Präsidenten/in einberufen. Der Vorsitzende des Beirats führt den Titel Generaldirektor.


XIII. Auflösung der Österreichisch-Griechischen-Gesellschaft (ÖGG)

1. Die freiwillige Auflösung der ÖGG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst einer Organisation, die einem gemeinnützigen Zweck